BVfK - Wochenendticker 6. Juli 2019

kompetent - kritisch - konstruktiv

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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BGH: Die Deutsche Umwelthilfe darf weiter abmahnen.

 

Wirksamer Schutz gegen Abmahnungen der DUH: PKW-EnVKV-konforme Werbung.

 

Japanischer Hersteller attackiert freien Händler: „…Komplize des Vertragsbruchs durch den autorisierten Vertragshändler…“

 

Neuer BVfK-Kooperationspartner stellt sich vor: AUTOproff

 

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Unabhängigkeitserklärung Teil 47: Mit Käufertipps Vertrauen gewinnen 

 

Die neuen BVfK-Kollegenangebote: Minimale Investition - maximale Reichweite

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: 

Autohändler leiden unter der Abmahnplage: Schafft Gesetz zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs Abhilfe?

 

Darf ein Autohersteller freie Händler vom Verkauf ausschließen? Was tun im Abmahnfall?

 

 

Termine:

12. September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

15. – 17. November 2019: RETRO CLASSICS COLOGNE

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

die Deutsche Umwelthilfe darf weiter abmahnen. Der BGH wollte oder musste den Argumenten der nach Ansicht des klagenden Autohändlers Abzocker-Truppe um DUH-Frontkämpfer Jürgen Resch Glauben schenken, man habe nur die Volksgesundheit im Blick. Bereits im Wochenendticker vom 11.05.2019 hatten wir von der Tendenz des BGH berichtet, der DUH ihre Abmahnbefugnis mangels Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht absprechen zu wollen. Geklagt hatte ein Händler, der aufgrund eines Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV abgemahnt worden war und im Rahmen der Klagebegründung unter anderem vorgetragen hatte, das Abmahngeschäft der DUH sei ausschließlich auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtet.

Dem vorpreschenden Händler gebührt sicherlich Respekt für diesen mutigen Versuch, der im Sinne des gesamten Handels in Angriff genommen wurde und vermutlich nicht wenig Zeit- und Kostenaufwand versucht hat. Umso zynischer dürften da Reschs Worte klingen, der sich zum errungenen Sieg wie folgt äußerte:

„Das hätte bedeutet, dass wir ein ganz, ganz wichtiges Instrument zur Durchsetzung des ökologischen Verbraucherschutzes verloren hätten, und zwar nicht nur als Deutsche Umwelthilfe, sondern als Zivilgesellschaft. […] Wir kontrollieren nicht Geringfügigkeiten, sondern nur schwerwiegende Verstöße.“

Ob es sich beispielsweise um einen „schwerwiegenden“ Verstoß handelt, wenn der Verbraucher bei einem von vielen Fahrzeugangeboten auf „mehr anzeigen“ klicken muss, um die durchaus vollständig vorhandenen Angaben zum CO2-Ausstoß sowie dem Kraftstoffverbrauch einsehen zu können, sei dahingestellt und mag jeder für sich selbst beurteilen. Auch die geforderte Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe und die sich anschließende akribische Kontrolle lässt mitunter daran zweifeln, ob hier wirklich das Wohl der Zivilgesellschaft im Vordergrund steht. Resch kündigte jedenfalls an, die Abmahntätigkeit der Umwelthilfe zu reduzieren, wenn der Staat bei Wettbewerbsverstößen härter durchgreifen würde.

Darauf lässt sich kaum hoffen, doch gibt es einen sehr wirksamen Schutz gegen Abmahnungen der DUH: Eine PKW-EnVKV-konforme Werbung. Wenn Sie meinen, das sei leichter gesagt, als getan, fragen Sie die BVfK-Rechtsabteilung, die heute auch einen Ausblick auf die Zukunft des Abmahngeschäfts wirft und sich mit der Frage beschäftigt, ob das neue Gesetz zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs Abhilfe gegen Abmahnabzocke schafft.

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Mit einer Abmahnung ganz anderer Art musste sich die BVfK-Rechtsabteilung in dieser Woche ebenfalls befassen: Ein japanischer Fahrzeugherstellers beruft sich auf das von ihm vermeintlich praktizierte selektive Vertriebssystem, welches ihn dazu berechtige, den Fahrzeughandel sowie die Bewerbung von ihm hergestellter Fahrzeuge außerhalb des eigenen Vertriebsnetzes zu unterbinden.

Der angeschriebene Händler habe sich angeblich als Komplize des Vertragsbruchs durch den autorisierten Vertragshändler mitschuldig gemacht oder gar aktiv gegen den sogenannten „off-grid resale ban“ (Verkaufsverbot außerhalb des Vertriebsnetzes) verstoßen. Infolge des hierdurch entstehenden Schadens habe der Händler den Verkauf von Fahrzeugen des Herstellers einzustellen, solange er nicht als Vermittler mit Endkundenmandat agiere und es zu unterlassen, sich als dessen Vertragshändler zu präsentieren. Schließlich solle er Kontaktdaten der Lieferanten sowie die Endkundenmandate und Fahrzeugrechnungen übermitteln und auch seine Absatzzahlen offenbaren.

Wer das liest, reibt sich die Augen und entgegnet: So bieten doch alle freien Händler ihre Neuwagen an! Warum soll das rechtswidrig sein? Nunja, das erinnert ein wenig an den Beginn der Hyundai-Affäre, die nach Angeben des koreanischen Autobauers zu 600 erfolgreichen Abmahnungen gegen freie Händler geführt hat. Der BVfK hat Hyundai in vielen Punkten widersprochen und die Vorgehensweise massiv kritisiert. Wir sind auch nach wie vor der Auffassung, dass das Vorgehen von Hyundai bei objektiver Betrachtung rechtswidrig war. Doch was hilft das, wenn die Gerichte den guten Argumenten nur teilweise folgen?

Ein Rechtsstreit gerade gegen einen mächtigen Gegner ist immer nur die dritte Option.

Die erste ist: Seine Geschäfte so gestalten, dass sie nicht angreifbar sind.

Die zweite: Im Streifall zu versuchen, eine möglichst einvernehmliche Einigung zu erzielen. Das, was ein Gericht entscheidet, kann man auch schnell und kostengünstig vorwegnehmen.

Wenn die dritte Option unvermeidlich ist, kann die Solidargemeinschaft BVfK mit der Bündelung von Kompetenz und Kraft – und – ganz wichtig: einer klugen und besonnenen Strategie helfen, denn es geht uns nicht um spektakuläre Gerichtsauftritte, sondern immer nur um das eine:

 Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Neuer BVfK-Kooperationspartner stellt sich vor: AUTOproff

AUTOproff ist in 2013 in Dänemark von Jesper Ratza gegründet worden. Er war zu dieser Zeit bereits mehr als 20 Jahre im Management des Automobilgeschäftes tätig. Seine Vision, eine neue volldigitale Plattform zu bauen auf der sich Händler (B2B) treffen können, setzte er mit AUTOproff um. Mittlerweile ist AUTOproff in Dänemark, Deutschland, Niederlande, Schweden vertreten und wird noch in 2019 Frankreich, Österreich und Polen eröffnen. Wir folgen einem starken Expansionsplan, den wir aus eigenen Mitteln bewerkstelligen können. AUTOproff ist profitabel – das unterstreichen auch unsere Zahlen

• 2016 über 50.000 Fahrzeuge

• 2017 über 60.000 Fahrzeuge

• 2018 über 80.000 Fahrzeuge gehandelt.

Unsere Unabhängigkeit gibt uns die nötige Flexibilität auf Marktsituationen schnell zu reagieren und uns anzupassen. Wir werden bis 2021 eine starke Europäisierung umsetzen und in nahezu allen Märkten in der EU vertreten sein.

Produktübersicht USPs

• TRANSPARENZ – Käufer & Verkäufer können sich von Anfang an sehen auf der Auktion

• KEIN AUFGELD – der Kaufbetrag kommt zu 100% beim Verkäufer

• SICHERE BEZAHLUNG – dank unserer europäische Bankenlizenz können wir den Zahlungsverkehr über ein Treuhandkonto (PAYproff) darstellen und absichern

• TRANSPORTSERVICE – der Käufer kann direkt über unsere Plattform einen Transport mitbuchen wobei ihm der mögliche Transportpreis bereits bei jedem Fahrzeugangebot mit angezeigt wird

• APP 24/7 – AUTOproff ist über alle Endgeräte wie Desktop, Handy oder Tablet dank der kostenfreien APP zu jeder Zeit nutzbar

• SICHERER DOKUMENTENVERSAND – über UPS können die Fahrzeugdokumente in 24 Stunden nach Abholung abgesichert zugestellt werden

• GARANTIEPREIS – AUTOproff gibt dem Verkäufer binnen max. 20 Minuten einen Garantiepreis für 30/60/90 Tage. Die Anfrage ist völlig unverbindlich und kostenfrei! Sollte nach akzeptieren der Garantiepreis nicht erreicht werden tritt AUTOproff als Käufer ein. Bei Mehrerlös rechnen Sie den vollen Verkaufspreis mit dem Käufer ab und sind somit immer am Erfolg des Verkaufes direkt beteiligt.

Weitere Infos finden Sie in Kürze in Ihrem BVfK-Mitgliederbereich.

www.autoproff.de

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Unabhängigkeitserklärung Teil 47: Mit Käufertipps Vertrauen gewinnen 

Das oberste Ziel eines Autohändlers ist es Autos zu verkaufen, wofür Händler in der Regel eine Menge Geld investieren, damit potenzielle Käufer auch die Fahrzeuge im Internet finden. Werden die Fahrzeuge dann noch auf einer professionellen Internetseite präsentiert, sorgt man so schon mal für einen längeren Aufenthalt auf der Seite, denn der erste Eindruck zählt bekanntermaßen.  

Jedoch um das Vertrauen des Käufers zu gewinnen, spielen auch einige andere Faktoren eine Rolle und Design und Top-Preise spielen dann eher eine untergeordnete Rolle. Teilen Sie Ihren Besuchern mit, dass Sie ein Fachmann auf Ihrem Gebiet sind und liefern Sie ihm wertvolle Tipps, die dessen Entscheidung, gerade bei Ihnen ein Auto zu kaufen, stärken. 

Antworten auf Fragen wie "Worauf sollten Sie beim Kauf eines Gebrauchtwagen achten?" erzeugen Vertrauen und geben dem Käufer ein gutes Gefühl. Unter dieser Rubrik können Sie auch einen oder mehrere kurze Videoclips zeigen z.Bsp. über Ihre Bewertung einer Neuerscheinung oder wie man einer Mogelpackung auf die Schliche kommt.

Aber auch Hinweise auf besondere Serviceleistungen Ihres Hauses nach dem Kauf, wie Werstattservice oder Inspektionserinnerungen, sind Indikatoren, die Vertrauen schaffen. Wichtig ist auch, dass Sie immer mal wieder einen neuen Beitrag schreiben, so dass Ihre Kunden sehen können, dass Sie up2date sind.

Bringen Sie gern schon auf Ihrer Startseite einen Auszug Ihrer Käufertipps, somit sieht der Besucher bereits beim ersten Seitenaufruf, dass es Ihnen nicht nur um den Verkauf geht, sondern auch um den Kunden.

Viele dieser Tipps finden Sie zum Beispiel bei Ihrem Verband unter

https://www.bvfk.de/verbraucher/

Ein entspanntes Wochenende

Ihre BVfK-IT

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Minimale Investition - maximale Reichweite

die BVfK-Kollegenangebote sind wieder da. Nach einer durch externe IT-Dienstleister verursachte Zwangspause können wir Ihnen nun wieder dieses wichtige Tool in verbesserter Form anbieten. Es ist wurde von der BVfK-IT-Abteilung selbst entwickelt und ist eingebettet in das Gesamtsystem BVfK-DIGITAL.

Wer sie noch nicht kennt: BVfK-Kollegenangebote sind besondere B2B-Angebote von BVfK-Händlern für BVfK-Händler. Mit nur wenigen Klicks erreichen Sie mit Ihrem Angebot nahezu 900 zuverlässige Händlerkollegen und können so interessante Kontakte aufbauen. 

Wie es funktioniert?

Jedes BVfK-Mitglied, dass auf der BVfK-Plattform registriert ist, kann monatlich ein Fahrzeugangebot kostenlos an alle BVfK-Mitglieder senden, jedes weitere Kollegenangebot wird mit nur 1,- EUR pro Fahrzeug berechnet. Dabei können beliebig viele Fahrzeugangebote uneingeschränkt als BVfK-Kollegenangebot an alle BVfK-Mitglieder gesendet werden.

Hier registrieren und mitmachen

>>>Weitere Informationen sowie Registrierung für die BVfK-Plattform

Die Registrierung ist, wie auch die Versendung eines Kollegenangebots pro Monat kostenlos.

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Autohändler leiden unter der Abmahnplage: Schafft Gesetz zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs Abhilfe?

Der BGH hat der DUH keinen Persilschein ausgestellt, denn gundsätzlich ist jede Abmahnung nicht nur isoliert, sondern auch das gesamte Abmahnverhalten eines Abmahnvereins zu betrachten. Sollten vermehrt Bagatellverstöße zu beobachten und Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch erkennbar sein, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH noch nicht vorlagen, dürfte sich diese Tür auch gegen die DUH wieder öffnen.

Aber auch ein weiteres Instrument lässt Hoffnung aufkommen:

Das Gesetz zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs, welches zwischenzeitlich vom Bundeskabinett verabschiedet wurde und erwartungsgemäß noch Ende dieses Jahres Geltung erlangen wird. Damit dürften es fragwürdige Abmahnvereine zukünftig deutlich schwerer haben. Eine Abmahnung soll fortan beispielsweise missbräuchlich sein,

-  wenn sie vorwiegend zu Kostenerstattungszwecken dient.

-  wenn der Abmahner flächendeckend eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend gemacht.

-  wenn der Gegenstandswert oder die Vertragsstrafe unangemessen hoch angesetzt werden.

-  wenn die Unterlassungserklärung wesentlich mehr fordert, als die Rechtsverletzung hergibt.

Neben diesen zu beachtenden Einschränkungen, sind weitere erfreuliche Vorteile für den in Anspruch Genommenen erkennbar. So soll ihm im Falle unberechtigter Abmahnungen nun ein normierter Gegenanspruch auf Kostenerstattung zustehen,  der Streitwert soll in einfach gelagerten Fällen auf 1.000,- € begrenzt sein und auch der fliegende Gerichtsstand soll Einschränkungen unterliegen.

Die BVfK-Rechtsabteilung hält Sie über die Entwicklungen an dieser Stelle auf dem Laufenden!

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Darf ein Autohersteller freie Händler vom Verkauf ausschließen? Was tun im Abmahnfall?

Im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems darf der Hersteller gewisse Kriterien festlegen, die ein autorisierter Verkäufer erfüllen muss. Will dieser dann am Vertriebssystem partizipieren und erfüllt er die aufgestellten Kriterien, darf ihm das grundsätzlich nicht untersagt werden. Das Vertriebssystem ist dann insoweit auf die aufgenommenen Vertragshändler beschränkt. Freie Händler, die entweder nicht alle Kriterien erfüllen oder gar nicht Teil des offiziellen Netzwerks sein wollen, dürften diese Fahrzeuge also eigentlich gar nicht erst beziehen können (so auch Prof. Dr. Artz beim 11. Deutschen Autorechtstag).

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Vertriebssystems ist eine Ausnahmeregelung vom eigentlich geltenden Kartellverbot. Diese als Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) bezeichnete Regelung verlangt allerdings auch, dass das Vertriebssystem tatsächlich geschlossen ist und ein Hersteller seinen Neuwagenvertrieb ausschließlich über den Vertragshandel organisiert. Eine Sonderstellung genießen Mietwagen- und Leasingunternehmen.    

Die Vertriebssysteme fast aller Hersteller dürften in der Praxis alles andere als „geschlossen“ sein. Allerdings dürfte es gleichzeitig auch schwierig werden, mit dem Fehlen einer wichtigen Voraussetzung, nämlich der Geschlossenheit des Vertriebssystems, die Zulässigkeit des freien Neuwagenhandels zu rechtfertigen, denn nach inzwischen herrschender Meinung muss das System zwischen einem Hersteller und seinen Vertragshändlern weder gedanklich noch faktisch vollkommen lückenlos geschlossen sein. Jedoch darf die „Durchbrechung“ auch nicht aktiv gefördert werden, so wie es im Rahmen der „Hyundai-Affäre“ wohl der Fall war und scheinbar immer noch ist.

Grundsätzlich gilt: Freie Händler dürfen Neuwagen normalerweise nicht an- und verkaufen, sondern nur vermitteln. Auf die von der EU-Kommission als zulässig angesehenen Sonderformen der "verkaufenden Vermittlung" gehen wir später noch ein. Um es auf den Punkt zu bringen:

Vorratskauf geht eigentlich nicht und kann zum Problem werden.

Gilt das für alle Neuwagen?

Ein Großteil der in den deutschen Markt eingeführten so genannten EU-Fahrzeuge werden nach hiesiger Kenntnis mit Tageszulassungen verkauft.

Eine Haltefristvereinbarung besteht anders als bei Fahrzeugen der Premium-Hersteller bei Massenware eher nicht.

Nicht wenige Hersteller, die das selektive Vertriebssystem etabliert haben, scheinen den Neuwagenvertrieb über den freien Handel zu tolerieren oder sogar gezielt zu fördern. Hierbei spielen Tageszulassungen eine zentrale Rolle.

Ob diese Vorgehensweise allerdings nicht nur tatsächlich, sondern auch rein rechtlich mit einem selektiven Vertriebssystem zu vereinbaren ist, bleibt weiterhin fraglich. Jedenfalls wenn der Hersteller dieses aktiv fördert und die vorgenannten Praktiken zulässt, dürfte er sich auf die Geschlossenheit des Vertriebssystems nicht mehr berufen können.

Allerdings tritt diese Frage in den Hintergrund, wenn sich ein Hersteller plötzlich der Geschlossenheit seines Vertriebssystems besinnt und rechtlich gegen freien Händler vorgeht.

Was passiert, wenn ich der Unterlassungsaufforderung des Herstellers nicht nachkomme?

Zu differenzieren ist zwischen markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, die dem Hersteller gegen den in das Vertriebssystem Eindringenden zustehen könnten.

Aus markenrechtlicher Sicht können nur dann Probleme entstehen, wenn Fahrzeuge ursprünglich nicht für den EU-Markt bestimmt waren, bzw. erstmalig außerhalb der EU in den Handel gebracht und dann über freie Händler in die EU importiert wurden. Andernfalls ist das Markenrecht mit (erstmaligem) Inverkehrbringen der Fahrzeuge durch den Hersteller oder seinen Vertreter im EU-Raum „erschöpft“ (sog. Erschöpfungsgrundsatz).

Ansprüche des Herstellers könnten dann jedoch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen. Hierzu reicht es allerdings nicht aus, wenn der Vertragsbruch des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller - denn nur zwischen diesen beiden besteht eine vertragliche Beziehung - vom außerhalb des Vertriebssystems stehenden freien Händler ausgenutzt wird. Die Belieferung auf Veranlassung eines konkreten Endkunden und anschließende Weiterveräußerung dürfte dem freien Händler somit nicht untersagt werden können. Der Hersteller muss selbst dafür Sorge tragen, dass sein Vertriebssystem geschlossen bleibt, beispielsweise durch Sanktionsmaßnahmen gegenüber dem Vertragshändler bis hin zur Kündigung des Händlervertrags.

Werden die Fahrzeuge nicht von einem Vertragshändler, sondern von einem dritten, außerhalb des Vertriebssystems stehenden freien (Groß-) Händler an einen freien Händler weiterveräußert, so dürfte nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls kein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Wenn schon das Ausnutzen der Belieferung durch den Vertragshändler nicht zu beanstanden ist, dürfte dies erst recht für die Beziehung zum unbeteiligten Dritten geltend. 

Wenn der freie Händler den Vertragshändler aber gezielt zum Vertragsbruch verleitet und z.B. mittels eines Strohmanns lediglich vorgibt, vermittelnd tätig zu sein (Schleichbezug), kann dies unter dem Aspekt einer wettbewerbsrechtlichen Behinderung untersagt werden. Dann stünden dem Hersteller ggf. auch weitere Ansprüche, wie die Offenlegung der Lieferanten und Absatzzahlen zu. Außerdem dürfte daraus resultierend auch die Bewerbung solcher Fahrzeuge untersagt werden können. An der Stelle sei auf die steuerlichen Risiken bei der Neuwagenbeschaffung über Strohmänner hingewiesen (siehe auch Wochenendticker vom 20.07.2015).

Das müssen Sie prüfen:

1. Zunächst ist der Vertriebsweg bzw. die Herkunft des Fahrzeugs zu prüfen. Handelt es sich um Fahrzeuge, die der Hersteller willentlich erstmalig in den EU-Raum eingeführt hat? Wenn ja, sind markenrechtliche Ansprüche des Herstellers in der Regel ausgeschlossen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen eigentlich nur in Betracht, wenn der Vertragshändler zum Vertragsbruch verleitet oder getäuscht wurde. Das dürfte in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall sein.

2. Zu betrachten ist außerdem, auf welchem Weg die Fahrzeuge zum Endkunden gelangen. Die ordnungsgemäße Vermittlung mit Endkundenmandat kann vom Hersteller nicht untersagt werden. Uneinigkeit besteht jedoch über die Definition des Vermittlerbegriffs. Der BVfK vertritt, in Übereinstimmung mit der EU-Kommission die Auffassung, dass innerhalb der Vermittlerrolle auch der Erwerb des Fahrzeugs auf eigene Rechnung zulässig ist. Dies müsste eigentlich auch für Fahrzeuge gelten, die auf dem eigenen Hof stehen, wenn diese lediglich „auf Kommission“ dort platziert wurden. Ein Endkundenmandat sollte dann bei Veräußerung vorliegen.

Das sieht z.B. Hyundai anders. Dort ist man der Auffassung, dass eine Neuwagenvermittlung nur dann als solche anzusehen ist, wenn der freie Händler seinen Kunden beim Vertragshändler "abliefert".

Festzustellen ist, dass nicht nur Wirklichkeit und Rechtslage im freien Neuwagengeschäft auseinanderdriften, sondern auch in einigen wichtigen Punkten, an denen der BVfK arbeitet, noch präzisiert werden müssen. Daher dürfte derzeit nur die „klassische“ EU-Vermittlung (Endkundenmandat / Vermittlungsvertrag / Kaufvertrag zwischen dem Endkunden und Verkäufer) vollkommen rechtssicher sein.

So verhalten Sie sich richtig:

Wenn Sie (verkaufend-)vermittelnd tätig sind, gestalten Sie Ihre Werbung auch dementsprechend, um Missverständnisse zu vermeiden.   Formulieren Sie ihre Angebote so, dass Sie nicht den Eindruck erwecken, Vertragshändler zu sein. Diesbezüglich sei auf den Wochenendticker vom 20.05.2017 verwiesen.

Idealerweise findet sich in Ihrem Werbetext ein Hinweis auf den Vermittlerstatus. Hier eine empfehlenswerte Lösung von meinauto.de:

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Wichtig:

Lassen Sie sich von Ihrem Kunden vor Vertragsabschluss ein „Endkundenmandat“ unterschreiben.

Nehmen Sie Abmahnungen immer ernst und reagieren Sie fristgemäß darauf. Hierbei ist fachliche rechtliche Beratung immer dringend angeraten.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ansprüche begründet sind, kann es opportun sein, der Aufforderung nachzukommen. Andernfalls sollte mit entsprechenden Argumenten erwidert werden.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich gerne an die BVfK-Rechtsabteilung!

Ihre

BVfK-Rechtsabteilung

 

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>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

>>> Formular zur Diesel-Problematik

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Termine:

12. September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

>>> Information und Anmeldung BVfK-Händlerabend zur IAA 2019

15. – 17. November 2019: RETRO CLASSICS COLOGNE

Jetzt Interesse am BVfK-Gemeinschaftsstand bekunden: >>> Online-Feedback abgeben

 23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

Jetzt vormerken: https://www.deutscher-autorechtstag.de/anmeldung-autorechtstag/

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

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